Satzung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), Kreisverband Hildesheim e.V.

Eingetragen beim Hildesheimer Amtsgericht am 23.01.2017

SATZUNG

 des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) Kreisverband Hildesheim e.V.

   Der Verein hat gleichberechtigt weibliche und männliche Funktionsträger. Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit verwendet der Verein in dieser Satzung die männliche Schreibweise unabhängig davon, dass diese und andere Funktionen auch von weiblichen Personen wahrgenommen werden können.

 § 1 Name und Sitz

 (1)      Der am 20.02.2001 gegründete Kreisverband im Naturschutzbund Deutschland führt den Namen:  Naturschutzbund Deutschland (NABU) Kreisverband Hildesheim e.V.

 (2)      Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter Nr. 2073 eingetragen.

 (3)      Der Verein ist eine selbstständige Untergliederung des Landes- und Bundesverbandes des NABU im Sinne der jeweils gültigen Satzungen des Landesverbandes mit Sitz in Hannover und des Bundesverbandes mit Sitz in Stuttgart.

 (4)      Der Verein führt im Vereinsnamen grundsätzlich den Namen und das Emblem des Bundesverbandes mit dem Zusatz Kreisverband Hildesheim. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist der Verein auch berechtigt, die Kurzform „NABU – Kreisverband Hildesheim “ zu führen.

 (5)      Änderungen der Satzung und der Vereinsstruktur bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes. Dies gilt nicht für redaktionelle Änderungen bzw. Anpassungen der Satzung gemäß § 8 Ziff. 9 dieser Satzung.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

(1)      Zweck des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der Verein betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.

 (2)      Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:                                     
 a) Das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt in der freien Landschaft und im Siedlungsraum sowie das Eintreten für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen.

 b) Das Durchführen von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten.

 c) Erwerb, Anpachtung, Betreuung  und Gestaltung von Lebensräumen freilebender, insbesondere bedrohter Tier- und Pflanzenarten.

d) Umweltbildung durch Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an die Natur, sowie die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich.

e) Öffentlichkeitsarbeit im Natur- und Umweltschutz, z.B. durch Veranstaltungen, Exkursionen, Pressearbeit und Publikationen.

f) Mitwirkung an Planungen, die für die Belange des Natur- und Umweltschutzes bedeutsam sind.

 g) Unterstützung von Forschungsvorhaben im Natur- und Umweltschutz.

 h) Einwirkung auf die Verwaltung im Sinne des Verbandszwecks sowie das Eintreten für den Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften.

 (3)      Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit allen örtlichen Organisationen und Einrichtungen an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

(4)      Der Verein orientiert sich an den Zielen des Bundes- und Landesverbands, soweit es mit dieser Satzung vereinbar ist.

 (5)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich und überkonfessionell tätig und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Finanzmittel                           

 (1)      für den Zweck und die Aufgaben erforderlichen Mittel werden durch Anteile aus Beiträgen der Mitglieder sowie durch Zuwendungen aufgebracht. Die Anteile aus den Beiträgen erhält der Verein vom Bundesverband in einer von der Vertreterversammlung des Landesverbandes festgesetzten Höhe. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 (2)      Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 (3)      Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann beschließen, dass

 a.         Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe oder pauschaliert, soweit steuerlich zulässig, erstattet werden können,

 b.        Ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26 a EStG und der Übungsleiterfreibeträge, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26 EStG, erhalten können. Der Umfang der Aufwandsentschädigung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

(4)      Der Verein erstrebt keinen eigennützigen Gewinn; etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 § 4 Mitgliedschaft und Beiträge

(1)      Der Verein setzt sich zusammen aus

a)        natürlichen Mitgliedern,

 b)        korporativen Mitgliedern,

 c)        Ehrenmitgliedern.

 (2)      Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden

 a)        Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres

 b)        Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.

 c)        Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

 d)        Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind von dem Bezug der Mitgliedszeitschrift ausgeschlossen.

 (3)      Die Mitgliedschaft im Verein begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Landesverband und Bundesverband.

 (4)      Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins. Mitglieder, die nicht einer Untergliederung des Vereins zugeordnet werden können oder wollen, werden Direktmitglieder des Vereins.

 (5)      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist spätestens zum 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand der zuständigen Untergliederung, dem Landesverband oder dem Bundesverband schriftlich mitzuteilen.

 Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Ziele des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e.V. verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes des Landesverbandes oder des Präsidiums des Bundesverbandes ausgeschlossen werden, nachdem der Vorstand des Vereins angehört worden ist. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihm unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Empfang des Beschlusses Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das nächsthöhere Organ endgültig. Der Ausschluss beendet die Mitgliedschaft sowie die Ausübung von Funktionen im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. und seinen Untergliederungen.

 (6)      Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung des Bundesverbandes festgesetzt und dem Bundesverband geschuldet. Die Beiträge werden am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte des laufenden Jahres ruhen, solange der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde. Ein Mitglied, das trotz dreimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht leistet, wird, einschließlich der durch das Mitglied vermittelten Familienmitglieder, von der Mitgliederliste gestrichen.

 (7)      Juristische Personen können als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme bundesweit tätiger juristischer Personen entscheidet das Präsidium; über die Aufnahme regional tätiger juristischer Personen entscheidet der zuständige Landesverband; über die Aufnahme örtlich tätiger juristischer Personen entscheidet der Vereinsvorstand.

 (8)      Die Kinder- und Jugendmitglieder werden organisatorisch von der Bundesjugendleitung erfasst. Der Beitragssatz für Kinder- und Jugendmitglieder wird durch die Vertreterversammlung des Bundesverbandes in Absprache mit den Organen der Naturschutzjugend im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. gesondert festgelegt. Der Jugendmitgliedsbeitrag wird letztmalig im 18. Lebensjahr erhoben. Für Auszubildende, Schüler, Studenten oder Teilnehmer von staatlich geförderten Freiwilligendiensten (z.B. Freiwilliger Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr und Freiwilliges Ökologisches Jahr) oder Mitglieder, die in einem vergleichbaren Lebensabschnitt sind, und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt ebenfalls der Jugendmitgliedsbeitrag, sofern nicht eine Familienmitgliedschaft besteht.

 § 5 Gliederung

(1)      Der Verein kann seine Mitglieder in Gruppen zusammenfassen. Für die Zugehörigkeit zu den Gruppen ist der Hauptwohnsitz des Mitglieds maßgeblich. Die Ummeldung zu einer nicht für den Hauptwohnsitz zuständigen Untergliederung ist auf Antrag des Mitglieds möglich und bedarf der Zustimmung der aufnehmenden Untergliederung. Gründung und Änderung der Untergliederungen bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand des Landesverbandes.

 (2)      Innerhalb der Untergliederungen können mit deren Zustimmung entsprechende Gruppen der Naturschutzjugend (NAJU) im Naturschutzbund Deutschland gebildet werden. Der Verein ist Träger der Jugendarbeit.

 (3)      Die Untergliederungen gemäß §5 (1) können ihre Angelegenheiten selbstständig durch eigene Satzung regeln. Satzungen von Untergliederungen müssen vom Vorstand des Landesverbandes gebilligt werden. Die Satzungen dürfen nicht in Widerspruch zu der Satzung der nächsthöheren Gliederung stehen. Der Name der Untergliederung muss einen Hinweis auf die Zugehörigkeit zum Verein enthalten.

(4)      Der Vorstand des Vereins entscheidet in eigener Zuständigkeit über projektbezogene finanzielle Zuwendungen an die Untergliederungen.

§ 6 Organe des Vereins

 (1)      Organe des Vereins sind

 a)        der Vorstand

 b)        die Mitgliederversammlung

 § 7 Vorstand

 (1)      Der Vorstand des Vereins besteht aus:

 a)        dem 1. Vorsitzenden

 b)        dem 2. Vorsitzenden

 c)        dem Kassenwart

 d)        dem Schriftführer

 e)        dem Sprecher der Naturschutzjugend

 f)         bis zu drei Vertretern der Gruppen (je ein Vertreter pro Gruppe)

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes für Sonderaufgaben weitere Personen in einen Beirat wählen. Die Mitglieder eines Beirates nehmen an den Vorstandssitzungen teil, sind aber keine Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB.

 (2)      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, durch den Kassenwart und den Schriftführer vertreten. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten jeweils gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden. Der Sprecher der Naturschutzjugend und die drei Gruppenvertreter sind nur gemeinschaftlich mit dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 (3)      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, soweit die Mitgliederversammlung nicht anders entscheidet. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 (4)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (postalisch oder per Email) gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.

 (5)      Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Diese Person übernimmt das Stimmrecht des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

 (6)      Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten auf Ersatz eines in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursachten Schadens herangezogen, ohne dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von diesen Ansprüchen.

 § 8 Mitgliederversammlung

 (1)      Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins im Sinn von § 4.

 (2)      Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die

a)        Wahl des Vorstandes

 b)        Wahl von 2 Kassenprüfern

 c)        Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

 d)        Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes

 e)        Entlastung des Vorstandes

 f)         Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen

 g)        Beschlussfassung über Satzungsänderungen

 h)        Wahl der Delegierten für die Vertreterversammlung des Landesverbandes

 i)         Auflösung des Vereins

 (3)      Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, jährlich einmal innerhalb der ersten 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.

 (4)      Die Wahlperiode der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 (5)      Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes statt oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

 (6)      Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform, wie zum Beispiel per Brief, per Fax, per E-Mail, zu erfolgen. Maßgeblich ist die letzte von dem Mitglied dem Vorstand bzw. der Geschäftsstelle mitgeteilte Post- bzw. E-Mail-Adresse. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt der Nachweis der Absendung der Einladung durch den Vorstand. Bei beabsichtigten Satzungsänderungen ist der Wortlaut der Änderung mit der Einladung bekannt zu geben.

 (7)      Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung, ob Anträge zur Tagesordnung, die nach Ablauf dieses Termins eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind.

 (8)      Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Das passive Wahlrecht für Vorstandsämter haben Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen.

 (9)      Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Dem Verlangen nach geheimer Abstimmung ist stattzugeben, wenn dies mindestens ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fordern. Bei Wahlen und Abstimmungen ist jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen jedoch der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, redaktionelle Änderungen/Anpassungen der Satzung, die auf Grund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde oder aus sonstigen Gründen erforderlich werden, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen, sofern sich dadurch der Sinngehalt der Satzung nicht verändert.

 (10)   Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Angaben enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Anwesenheitsliste der stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung bzw. Beschlüsse über anstehende Sach- und Personalfragen. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut wiederzugeben.

 § 9 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

 (1)      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 (2)      Der Jahresabschluss mit Erläuterung ist in Form einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung zu erstellen. Die Rechnungslegung ist am Ende des Geschäftsjahres von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 § 10 Umwandlungen

 (1)      Der Verein kann sich an gesetzlich zulässigen Umwandlungen, insbesondere Verschmelzungen, sowohl als übertragender wie auch als übernehmender Rechtsträger beteiligen.

 (2)      Der Umwandlungs- bzw. Verschmelzungsbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

 § 11 Auflösung

 (1)         Über die Auflösung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) Kreisverband Hildesheim e.V. beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Liquidation erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Die Mitgliederversammlung kann andere Personen zu Liquidatoren bestellen.

 (2)         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

 (3)         Bei Auflösung von Untergliederungen des Vereins, die selbstständige Vereine sind, fällt deren Vermögen an den Naturschutzbund                                             Deutschland    (NABU) Kreisverband Hildesheim e.V.

 

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