Der Moorfrosch ist eine unserer kleineren Froscharten, er erreicht eine Größe von maximal sieben Zentimetern. Um der Damenwelt zu imponieren, können die
Männchen zur Laichzeit für wenige Tage eine intensive Blaufärbung entwickeln.
Merkmale
Der Moorfrosch ist eine kleinere Froschart und erreicht nur eine Größe von maximal sieben Zentimetern. Oberseits ist er meist hell- bis dunkelbraun gefärbt. Die
Männchen können jedoch zur Laichzeit eine intensive Blaufärbung entwickeln. Über dem Rücken läuft meist ein breites helles Längsband, welches dunkel gesäumt ist. Der Körper ist ziemlich
schlank und die Schnauze ist kurz und spitz. Das Trommelfell ist im Vergleich zum Auge wesentlich kleiner.
Verbreitung
Ausgehend von Vorkommen im westlichen Mitteleuropa (Niederlande, Deutschland) reicht das Verbreitungsgebiet des Moorfrosches über Osteuropa bis weit nach
Sibirien. In Deutschland findet man den Moorfrosch schwerpunktmäßig im Norden und Osten. In Mittel-, West- und Süddeutschland ist er nur lückig verbreitet und mittlerweile sehr stark
bedroht.
Lebensraum
Der Moorfrosch besiedelt bevorzugt Lebensräume mit hohem Grundwasserstand, wie Zwischen- und Niedermoore, Bruchwälder sumpfiges Grünland, Nasswiesen sowie
die Weichholzauen größerer Flüsse.
Fortpflanzung
Der Moorfrosch legt ähnlich wie der Grasfrosch (Rana
temporaria) Laichballen mit 500 bis 3.000 Eiern ab, die er in der Flachwasserzonen der Fortpflanzungsgewässer ablegt. Während der Laichzeit entwickeln
die Männchen eine intensive Blaufärbung.
Gefährdung
Die Zerstörung oder Beeinträchtigung von Gewässern durch Zuschüttung oder Eintrag von Müll, Dünger und Umweltgiften gefährden die Bestände des Moorfrosches. In von Natur aus schwach
gepufferten Laichgewässern innerhalb von Mooren kann „saurer Regen“ zu einem Absinken des pH-Wertes unter einen kritischen Bereich (etwa < 4,5) zu Verpilzung und Absterben des Laiches
führen.
Schutzstatus
Europaweit geschützt nach der FFH-Richtlinie (Anhang IV) und „streng geschützt“ nach Bundesnaturschutzgesetz. Streng geschützte Arten dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet werden.
Außerdem ist es verboten, sie durch Aufsuchen ihrer Lebensstätten zu beunruhigen.